Satzung

Turnverein 1908 Wersau

Satzung des Turnvereins 1908 Wersau

(1)     Gültig ab 06.09.20


Allgemeiner Teil


§ 1 Name und Sitz

1. Der im Jahr 1908 in Wersau durch freiwilligen Zusammenschluss gegründete Sporttreibende

    Verein führt den Namen Der Verein führt den Namen:  Turnverein 1908 Wersau

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Brensbach – Ortsteil Wersau und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.   Der Turnverein 1908 Wersau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des     Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Die Förderung des Sports

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1. Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

3. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;

4. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.


3. Der Turnverein 1908 Wersau ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz

kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen)

oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung

(z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß

§ 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen

Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittglieder   erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins


5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Turnvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



Mitglieder

– Rechte und Pflichten –


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEBA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen.

Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der IBAN Nr. und BIC-Nr. sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am SEBA-Verfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.


§ 4 Mitgliederarten


1. Der Turnverein 1908 Wersau führt folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder (Aktive)
b) Jugendmitglieder
c) Schülermitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder (Aktive) sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

a) aktiv am Sportgeschehen innerhalb des Turnvereins teilnehmen, oder
b) den Verein durch ihre Mithilfe unterstützen und fördern.

3. Jugendmitglieder sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sind.

4. Schülermitglieder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

5. Ehrenmitglieder sind Vereinsangehörige, die

a) sich um das Wohl des Turnvereins in besonderem Maße verdient gemacht haben und auf den Vorschlag durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt wurden.
b) 50 Jahre und mehr in ununterbrochener Folge dem Turnverein 1908 Wersau als Vereinsmitglied angehört haben und auf Vorschlag durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt wurden.
Jedem Ehrenmitglied ist über seine Ernennung eine Ehrenurkunde auszuhändigen.

§ 5 Mitgliederbeitrag

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der

    Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren

    entscheidet der Vorstand.

2. Gebühren können vom Vorstand für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen auch im laufenden Geschäftsjahr erhoben werden.

3. Umlagen können von der Mitgliederversammlung bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten auch im laufenden Geschäftsjahr erhoben werden. Die Höhe der Umlagen darf den zweifachen Jahreswert des Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.

4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.

Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche

Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

5. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

6. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstandweiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

(7) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.



§ 6 Mitgliederpflichten

1. Jedes aufgenommene Vereinsmitglied erkennt die Satzungen des Turnvereins 1908 Wersau an und verpflichtet sich zur pünktlichen Befolgung der Satzungen und der getroffenen Anordnungen

a) der Mitgliederversammlung,
b) des Vereinsvorstandes,
c) der Sportfachwarte und,
d) der vom Verein verpflichteten Übungsleiter.

2. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an den

a) Sportveranstaltungen,
b) Trainings- und Wettkampfspielen,
c) Vereinsfestlichkeiten,
d) Umzügen,
e) Vereinsversammlungen.


§ 7 Mitgliederhaftung

1. Jedes Vereinsmitglied hat das ihm anvertraute Vereinseigentum pfleglichst zu behandeln und so zu verwahren,

    dass es nicht beschädigt werden kann.

2. Die für Sportzwecke geschaffenen oder angemieteten Einrichtungen sind sorgsam zu behandeln.

3. Für Beschädigungen an dem ihm anvertrauten Vereinseigentum und an den für sportliche Zwecke

   geschaffenen oder angemieteten Einrichtungen ist jedes einzelne Mitglied selbst verantwortlich und alleine

   haftbar und kann zum Schadenersatz herangezogen werden.


§ 8 Mitgliederrechte

(1)     Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2)     Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3)     Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4)     Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5)     Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

1. Bei kleineren Verstößen oder Zuwiderhandlungen kann der Vorstand dem betreffenden Vereinsmitglied eine

    Vereinssperre auferlegen oder es mit einer Strafe belegen.

2. Vereinssperre bedeutet, dass das Vereinsmitglied während der Sperrzeit an Vereinsveranstaltungen nicht teilnehmen und dem Sport dienende Vereinseinrichtungen oder für sportliche Zwecke angemietete Einrichtungen nicht benutzen kann.

3. Bei wiederholten Verstößen eines Vereinsmitgliedes gegen die Vereinssatzung sowie bei Schädigung des

    Vereins durch ein Mitglied durch Wort oder Tat kann sein Ausschluss aus dem Turnverein 1908 Wersau

    erfolgen.

4. Die Beschlüsse sind vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Turnverein 1908 Wersau endet:

1. Durch freiwilligen Austritt eines Vereinsmitgliedes aus dem Turnverein. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres möglich. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2. Durch Streichung eines Vereinsmitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied

a) 9 Monate mit der Entrichtung des Mitgliederbeitrages in Verzug ist und trotz Aufforderung in

    schriftlicher oder mündlicher Form nicht bezahlt hat,
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Turnverein gegenüber, trotz Aufforderung, in einer

    angemessenen Frist nicht erfüllt oder nach Ablauf der Frist nicht erfüllt hat.

3. Durch Ausschluss aus dem Turnverein bei vereinsschädigendem Verhalten.

a) Hierbei ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
b) Der Ausschluss – Beschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mit Begründung

    bekanntzugeben.
c) Gegen den Ausschluss – Beschluss kann das betroffene Vereinsmitglied schriftlich die nächste

    Mitgliederversammlung anrufen.
d) Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den vom Vorstand ausgesprochenen

    Ausschluss.
e) In der Zeit zwischen der schriftlichen Anrufung der Mitgliederversammlung und der endgültigen

    Entscheidung ruht der Ausschluss – Beschluss.

4. Bei Tod eines Vereinsmitgliedes erlischt die Mitgliedschaft im Turnverein automatisch.


§ 11  Erlöschen von Rechten und Pflichten

1. Mit dem Ausscheiden aus dem Turnverein 1908 Wersau erlöschen alle Rechte und Pflichten eines

    Vereinsmitgliedes gegenüber dem Turnverein und umgekehrt.

2. Finanzielle Verpflichtungen eines Vereinsmitgliedes gegenüber dem Turnverein bleiben bestehen und können,

    bei Nichtbegleichung durch das Vereinsmitglied, vom Turnverein gerichtlich eingetrieben werden.

3. Im Falle eines Ausschlusses aus dem Turnverein dürfen Auszeichnungen, Ehrenzeichen und Vereinsnadeln

    des Turnvereins 1908 Wersau nicht weiter getragen werden.


§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Turnvereins 1908 Wersau sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vereinsvorstand

Die Mitgliederversammlung


§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

·         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

·         Entlastung des Vorstandes;

·         Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

·         Ernennung von Ehrenmitgliedern;

·         Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

·         Erlass von Ordnungen;

·         Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

·         Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien), mit Ausnahme der Einberufung der Mitgliederversammlung, erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(2)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)   Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

·         Ort und Zeit der Versammlung;

·         Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

·         Zahl der erschienenen Mitglieder;

·         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

·         die Tagesordnung;

·         die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;

·         die Art der Abstimmung;

·         Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

·         Beschlüsse in vollem Wortlaut.

Der Vorstand


§ 14 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand des Turnvereins 1908 Wersau wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres gewählt.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur nächsten wirksamen Wahl im Amt.

3. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die das 18.Lebensajhr vollendet haben und mindestens 1 Jahr Mitglied des Turnvereins 1908 Wersau sind.

4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

5. Bei der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche Versammlung) haben dann Ersatzwahlen zu erfolgen.


§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsvorstand vertritt den Turnverein 1908 Wersau nach außen nach bestem Wissen und Gewissen.

2. Der Vorstand führt die gesamte Verwaltung und die Vereinsgeschäfte des Turnvereins.

3. Darunter fallen:

a) Beschlüsse über die Anschaffung von Turn- und Sportgerät jeglicher Art und vereinseigene Sportbekleidung (Trikotagen ff).
b) Die Anschaffung sonstiger Geräte und Einrichtungsgegenstände.
c) Die Führung der Mitgliederbeitragsliste und des Mitgliederverzeichnisses.
d) Die Führung der Vereinsrechnung.
e) Der Beschluss über die Verteilung einzelner Aufgaben, soweit sie den Spiel- und Sportbetrieb der einzelnen  Abteilungen betreffen und von dort aus selbständig erledigt werden sollen.
f) Der Abschluss von Verträgen
– mit anderen Vereinen
– mit Einzelpersonen
– mit übergeordneten Verbänden
– mit den Kommunen
– mit anderen Institutionen.

4. Anschaffungen, die kostenintensiv für die Vereinskasse sind, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Dies trifft nicht zu für Büro-Verbrauchsmaterial.

5. Der gesamte Vorstand hat der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft über seine Arbeit zu geben und ist der Versammlung gegenüber verantwortlich.

6. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondre die §§ 22 und 23. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein.

7. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreisbestimmen.

8. Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand des Turnvereins 1908 Wersau setzt sich zusammen aus:

– 1.Vorsitzender
– 2.Vorsitzender (als Vertreter des 1.Vorsitzenden)
– Geschäftsführer
– Schriftführer
– Vereinsrechner
– Jugendleiter
– Gerätewart (Zeugwart)
– Pressewart
– Turnwart
– 6 Beisitzer
– Die Sportfachwarte (Abteilungsleiter)

2. Die Beisitzer sollten aus den im Verein bestehenden Abteilungen gewählt werden, wobei die Abteilungen Handball, Tischtennis + Gymnastik je 2 Vertreter und die Abteilung Breitensport für jede Untergruppierung je 1 Vertreter erhalten soll.

3. Die Sportfachwarte, auch Abteilungsleiter der im Turnverein 1908 Wersau bestehenden Abteilungen, werden von den Sporttreibenden Vereinsmitglieder in den jeweiligen Abteilungsversammlungen, die vor den jeweiligen Mitgliederversammlungen stattfinden sollen, gewählt und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie gehören nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand an und sind für die gleiche Wahlperiode wie der Vorstand gewählt.


§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

1. Dem geschäftsführenden Vorstand des Turnvereins 1908 Wersau gehören an:

– 1.Vorsitzender
– 2.Vorsitzende
– Geschäftsführer
– Schriftführer
– Vereinsrechner

2. Hiervon sind jeweils zwei Personen gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 18 Vorstandssitzungen

1. Die Sitzungen des Vorstandes des Turnvereins 1908 Wersau finden nach Bedarf statt.

2. Liegen über einen längeren Zeitraum keine Bedarfsgründe an, dann ist im Zeitraum von mindestens 2 Monaten eine Vorstandssitzung einzuberufen.

3. Unabhängig von den Ziffern 1 und 2 muss der Vorstand zusammengerufen werden, wenn dies von mindestens     drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

4. Hierzu ist von den begehrenden Vorstandsmitglieder ein schriftlicher Antrag begründet und von diesen unterschrieben an den Vorsitzenden einzureichen.

5. Der Vorsitzende hat dann unverzüglich den Gesamtvorstand zu einer Sitzung einzuberufen.


§ 19 Die Einladung

1. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter vorzubereiten und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.

2. Die Einladungen sollen in einer Tagesordnung die anstehenden Besprechungspunkte enthalten.

3. Ist aus zwingenden Gründen die Bekanntgaben der anstehenden Besprechungspunkte nicht möglich, dann sollte die Einladung als Tenor für die Tagesordnung den Text „Wird zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben“ enthalten.


§ 20 Die Sitzungen

1. Die Sitzungen des Vorstandes des Turnvereins finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

2. Soll die Öffentlichkeit zugelassen sein, dann ist hierüber ein Vorstandsbeschluss vor der jeweiligen Sitzung herbeizuführen.


§ 21 Einladungsfrist

1. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollten mindestens 3 Tage vor den Sitzungen den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden.

2. In dringenden Fällen können die Einladungen zu den Vorstandssitzungen auch in einem kürzeren Zeitraum, ja sogar am gleichen Tag erfolgen.


§ 22 Beschlussfähigkeit

1. Der Vorstand des Turnvereins 1908 Wersau ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter, ordnungsgemäßer Ladung 5 Vorstandsmitglieder erschienen sind.

2. Ist nach erfolgter, ordnungsgemäßer Ladung der Vorstand nicht beschlussfähig, dann ist vom Vorsitzenden die Sitzung zu schließen und gleichzeitig mündlich für den gleichen Tag einzuladen.

3. Zwischen dem auf der Einladung angesetzten Termin und der neu festgesetzten Anfangszeit soll ein Zeitraum von ½ Stunde gelassen werden.

4. Sodann ist der Vorstand mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

5. Auf Antrag aus dem Vorstand heraus kann die Vorstandssitzung auch auf einen späteren Zeitpunkt vertagt werden. Jedoch sollten zwischen dem 1. und dem 2. Termin nicht mehr als 14 Tage liegen.

6. Der Einladungsmodus ist dann zu wiederholen.


§ 23 Abstimmungen

1. Bei Abstimmungen im Vorstand des Turnvereins 1908 Wersau genügt die einfache Stimmenmehrheit.

2. Die Abstimmungen im Vorstand finden im Regelfall in offener Abstimmung per Handzeichen statt.

3. In besonderen Fällen ist die geheime, schriftliche Abstimmung möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand per Beschluss in der jeweiligen Sitzung.

4. Bei Abstimmungen in öffentlichen Vorstandssitzungen soll in jedem Falle geheim abgestimmt werden.


§ 24 Widerstreit der Interessen

1. Ist im Vorstand über Angelegenheiten zu beraten und abzustimmen, die die Interessen eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder deren Familien berühren, dann dürfen die jeweils betroffenen Vorstandsmitglieder an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.

2. Die betroffenen Vorstandsmitglieder haben für die Zeit der Beratungen und Abstimmungen den Tagungsraum zu verlassen.

3. Nach der Abhandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes nehmen die Vorstandsmitglieder am weiteren Verlauf der Vorstandssitzung wieder teil.

4. Das Ergebnis der Beratungen und Beschlussfassung der sie betreffenden Punkte ist ihnen durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.


§ 25 Vertraulichkeit

Besprechungen, Abstimmungen und Beschlussfassungen in den Vorstandssitzungen des Turnvereins 1908 Wersau sind von den Vorstandsmitgliedern stets vertraulich zu behandeln.


§ 26 Die Aufgabenverteilung im Vorstand

1. Der 1.Vorsitzende:

– Der 1.Vorsitzende repräsentiert den Turnverein 1908 Wersau.
– Er führt die Geschäfte des Turnvereins.
– Er beruft die Sitzungen des Vorstandes des Turnvereins und die Mitgliederversammlungen ein.
– Er führt den Vorsitz in allen Sitzungen und Versammlungen.
– Er sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse, sowohl derer vom Vorstand als auch von der  Mitgliederversammlung.
– Er eröffnet die einlaufenden Schriftlichkeiten und unterzeichnet die ausgehenden Schriftstücke, Anweisungen und die Sitzungsberichte.
– Er erstattet in jeder Mitgliederversammlung umfassenden Bericht über die Tätigkeiten des Vorstandes.
– er kann Teile der ihm zufallenden Aufgaben auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.

2. Der 2.Vorsitzende:

– Der 2.Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit oder Krankheit in allen Fällen.
– Er hat die dem 1.Vorsitzenden zufallenden Aufgaben und Arbeiten während der Vertretungszeit zu übernehmen und zu erledigen.

3. Der Geschäftsführer:

– Der Geschäftsführer führt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie vom Vorsitzenden auf ihn übertragen werden.
– Er führt darüber hinaus die Mitglieder- und Mitgliederbeitragsliste.
– Er übernimmt die aufgrund der Mitgliederbeitragsliste anfallenden Abbuchungen des Mitgliederbeitrages.
– Er ist berechtigt, die anfallende Post zu eröffnen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu tätigen.

4. Der Schriftführer:

– Der Schriftführer hat an allen Sitzungen vom Vorstand und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und über alle Sitzungen einen Bericht zu verfassen, der in der nächsten Vorstandssitzung vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter abzuzeichnen ist.

5. Der Vereinsrechner (Schatzmeister):

– Der Vereinsrechner führt und verwaltet die Vereinskasse.
– Er hat in den Vorstandssitzungen den Vorstand über die finanzielle Situation des Vereins zu unterrichten.
– Er hat in jeder Mitgliederversammlung eine Übersicht über die Vereinskasse zu geben.

6. Der Jugendleiter:

– Er beaufsichtigt und führt die Jugendabteilung des Turnvereins 1908 Wersau, die sich aus den im Turnverein bestehenden Jugendgruppen der Abteilungen zusammensetzt.
– Er hat die vom Turnverein 1908 Wersau für die Jugendgruppe geplanten Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Sportfeste usw.) zu planen, zu organisieren und durchzuführen, wobei der Vorstand über den jeweiligen Stand zu unterrichten ist bzw. Absprachen mit diesem zu treffen sind.

7. Der Gerätewart (Zeugwart):

– Er führt die Aufsicht und überwacht die Pflege über sämtliches Vereinseigentum.
– Über jedes Gerät und über jeden vereinseigenen Gegenstand führt er eine Kartei oder ein genaues Geräteverzeichnis.

8. Der Pressewart:

– Der Pressewart ist für die Darstellung und die Publikation des Turnvereins 1908 Wersau in der Öffentlichkeit verantwortlich.
– Er verfasst Berichte über sportliche und gesellige Veranstaltungen und sportliche Wettbewerbe und sorgt für deren Veröffentlichung in den Medien.

9. Der Turnwart:

– Der Turnwart ist für einen geordneten Turnbetrieb innerhalb der Turn- und Gymnastikabteilung zuständig.
– In Zusammenarbeit mit dem Jugendleiter ist er auch für einen geordneten Übungs- und Spielbetrieb in der Jugendabteilung des Turnvereins verantwortlich.

10. Die Sportfachwarte:

– Die Sportfachwarte (Abteilungsleiter) der im Turnverein 1908 Wersau bestehenden Abteilungen leiten und überwachen den Sportbetrieb in ihren Abteilungen selbständig.
– Verwaltungsangelegenheiten sind an den geschäftsführenden Vorstand zur Erledigung weiterzuleiten oder mit diesem vor ihrer Erledigung abzusprechen.

§ 27 Ämterzusammenlegung

1. Eine Übertragung der im Turnverein 1908 Wersau bestehenden Ehrenämter auf eine Person ist möglich.

2. Es sollten jedoch nicht mehr als zwei Ehrenämter gleichzeitig auf eine Person übertragen werden.

3. Sollte erkennbar sein, dass das Vereinsmitglied mit der Anhäufung der Ehrenämter auf seine Person überlastet oder überfordert ist, dann ist unverzüglich die Ämterteilung wieder herbeizuführen.

4. Der Vorstand des Turnvereins 1908 Wersau sollte dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung sich aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.


§ 28 Satzungsänderungen

1. Änderungen der Vereinssatzungen des Turnvereins 1908 Wersau oder die Beschlussfassung über eine neue Vereinssatzung können nur dann und nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Satzungsänderungen oder die Beschlussfassung über eine neue Satzung ausdrücklich auf der Einladung aufgeführt ist.

2. Bei einer Satzungsänderung ist der oder die zu ändernden Paragraphen und der zu ändernde Wortlaut auf der Tagesordnung zur Einladung zu verzeichnen.

3. Die Änderungen der Vereinssatzungen oder die Abstimmung über eine neue Vereinssatzung muss mit einer 2/3 Stimmenmehrheit vollzogen werden.

§ 29 Datenschutz

1.Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder

(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von

Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,

Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen, sowie den sportlichen Fachverbänden und dessen Organen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse].

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und

Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt

Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen)erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:

Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –

soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im

Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und

Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber

dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein

informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in

diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des

widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder,

sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere

Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie

der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und

sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und

Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine

anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke

hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen

Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitgliederweiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.



§ 30 Auflösungsbestimmungen des Turnvereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung

geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



§ 31 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Turnverein 1908 Wersau ist Mitglied in nachfolgend aufgeführten Verbänden:

– Im Landessportbund Hessen e.V.
– In den für die betriebenen Sportarten zuständigen Landesverbänden
– In den zuständigen Spitzenverbänden des DSB




§ 32 Vereinsfarben-Vereinsabzeichen-Auszeichnungen

1. Vereinsfarben:

Die Vereinsfarben des Turnvereins 1908 Wersau sind die Farben grün / weiß

2. Vereinsabzeichen:

Jedes Vereinsmitglied des Turnvereins 1908 Wersau hat das Recht, das Vereinsabzeichen in einfacher Ausführung zu erwerben und zu tragen.

3. Auszeichnungen:

a.) Für 25-jährige Mitgliedschaft wird dem Mitglied eine Urkunde und ein kleines Erinnerungsgeschenk überreicht.

b.) Vereinsabzeichen in Gold:

Das Vereinsabzeichen in Gold erhalten Vereinsmitglieder, die sich um den Turnverein besonders verdient gemacht haben und seit 40 Jahren ununterbrochen dem Turnverein als Mitglied angehören.


c.) Vereins-Ehrenplakette:

Als besondere Auszeichnung für Vereinsmitglieder, die sich in und um den Turnverein 1908 Wersau in besonderem Maße verdient gemacht haben, oder besondere Verdienste erworben haben, oder besondere herausragende sportliche Leistungen und Erfolge errungen haben, wird die Vereins-Ehrenplakette in drei Stufen verliehen.
Die drei Stufen sind :
– Bronze
– Silber
– Gold

d.) Über die Verleihung der Vereins-Ehrenplakette ist eine gesonderte Verordnung zu erstellen, die die Grundlage für die für die Verleihung erforderlichen Vorstandsbeschlüsse bildet.

e.) Die Verordnung über die Verleihung der Vereins-Ehrenplakette wird Bestandteil der Vereinssatzung und ist als Anlage beizufügen


§ 33 Inkrafttreten

1. Diese Satzung des Turnvereins 1908 Wersau wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom               beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die seitherige Vereinssatzung außer Kraft.



Wersau, den  31.01.2019

Für den Vorstand



(Jens Becker)                       (Frank Heisel)